Gartenordnung - Satzung - Dauerkleingartenanlage NO 65 e.V.

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Allgemeine Pachtbestimmungen und Gartenordnung
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Satzung der Dauerkleingartenanlage NO 65 e.V.


Satzung
der
Kleingartenanlage NO 65 e. V.
Satzung des Kleingartenvereins Dauerkleingartenanlage No 65 e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Dauerkleingartenanlage N0-65 München - Kleinlappen, Josef-
Wirth-Weg e. V.
Er hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
Er ist Mitglied des Kleingartenverbandes München e.V.
§2
Geschäftsjahr
Das Geschäfts-, Wirtschafts- und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§3
Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine
Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Parteipolitisch und konfessionell ist er neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Erhaltung und Schaffung öffentlichen Grüns
durch die Förderung des Kleingartenwesens.
2. Der Satzungszweck und die Aufgaben werden verwirklicht durch:
a) Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung öffentlichen Grüns im
Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung;
b) Weckung und Intensivierung des Interesses in der Bevölkerung - insbesondere bei
der Jugend - für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns, um den Menschen
die enge Verbindung zur Natur zu erhalten;
c) Durchführung aller Maßnahmen, die sicherstellen, daß öffentliche Grünflächen und
Kleingärten zum Besten der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem
Gebiet dienen;
d) Betreuung und Beratung der Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen.
§4
Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Kleingartenpächter des Vereins werden,
die im Stadtgebiet München wohnen. über die Aufnahme, die gleichzeitig mit
dem Abschluss des Pachtvertrages zu beantragen ist, entscheidet der' Vorstand nach
freiem Ermessen.
Aufnahmeanträge von überlebenden Ehegatten verstorbener Mitglieder hat der Vorstand,
unter den Voraussetzungen nach § 4, Ziffer 2, in der Regel statt zugeben.
b) außerordentlichen Mitgliedern.
Auf Antrag können Förderer des Vereins und Kleingartenbewerber vom Vorstand
als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand nach freiem Ermessen.
c) Ehrenmitglieder
Die Generalversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um das Kleingartenwesen
verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.
2. Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mtiglied ist
die Volljährigkeit und guter Leumund.
3. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar (§ 38 S. 1 BGB).
4. Die persönlichen Daten der Mitglieder können für Vereins- oder Verbandszwecke gespeichert
und verarbeitet werden.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt.
Der Austritt aus dem Verein kann jeweils nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen
und ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist dem Vorstand gegenüber
schriftlich zu erklären.
b) Bei Aufgabe des Gartens (Kündigung des Pachtvertrages), wenn nicht um Weiterbestehen
der Mitgliedschaft nach§ 4 nachgesucht wird.
Im Falle der Kündigung des Pachtvertrages endet die Mitgliedschaft nicht vor Abschluss
des Kündigungsverfahren.
2. Durch Tod. •
3. Durch Ausschluss.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch Beschluss in der Generalversammlung ein
Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
a) das Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung drei Monate mit der Zahlung des Pachtzinses
sowie der Entrichtung des Beitrages, der Umlagen und Gebühren im Rückstand
ist.
Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes;
b) das Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung die ihm obliegenden Pflichten gröblich
verletzt, vor allem den Kleingarten vertragswidrig nutzt oder erhebliche Bewirtschaftungsmängel
nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist behebt;
c) das Mitglied den ihm verpachteten Kleingarten einer anderen Person überlässt;
d) das Mitglied durch eigenes Verschulden den Verein schädigt oder zwischen sich, den
Mitgliedern und Organen des Vereins ein untragbares Verhältnis schafft;
e) das Mitglied gegen den Pachtvertrag, gegen die Satzung und Gartenordnung verstößt
f) das Mitglied durch Verhalten und Handlungen gegen Grundprinzipien der Gesellschaftsordnung
verstößt (z.B. Diebstahl, Sittlichkeitsdelikte innerhalb der Kleingartenanlage
usw.).
4. Vor dem Ausschließungsantrag des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer
Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den Vorwürfen
zu äußern.
Der Ausschließungsantrag des Vorstandes, für den eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
Stimmen des Vorstandes erforderlich ist, ist dem Mitglied unter Darlegung der
Gründe gegen Nachweis schriftlich mitzuteilen.
Gegen einen Ausschließungsantrag des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an die nächste Generalversammlung zu, in der dem Mitglied Gelegenheit zur
Äußerung zu geben ist.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Ausschließungsantrages
schriftlich beim Votstand des Vereins einzulegen, über den die nächste Generalversammlung
entscheidet.
Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruht der Vollzug des Ausschließungsantrages.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen, mit Ausnahme des Anspruchs des Vereins
auf rückständige Beitragsforderungen, Umlagen und Gebühren, alle Ansprüche aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Der Rechtsweg wird nicht ausgeschlossen.
§6
Beiträge
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge,
Um lagen und Gebühren, deren Höhe und Zahlungstermin von der Generalversammlung
festgesetzt werden.
2. Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Geschäftsjahres begonnen oder beendet, so ist
in jedem Fall ein voller Jahresbeitrag zu entrichten.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Den Mitgliedern steht das Recht zu:
a) bei den Beschlüssen und Wahlen der Generalversammlung nach Maßgabe dieser
Satzung mitzubestimmen und Anträge einzubringen, sowie ein Amt zu übernehmen;
b) an den Einrichtungen des Vereins teilzunehmen, Beschwerden, Vorschläge und Anträge
an den Vorstand des Vereins zu richten;
c) die fachliche Gemeinschaftsbetreuung und -beratung in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) alle ihnen aufgrund der Satzung, des Pachtvertrages und der Gartenordnung obliegenden
Pflichten genauesten zu erfüllen und die Interessen des Vereins in jeder
Hinsicht zu wahren;
b) die Beiträge, Umlagen und Gebühren zum festgelegten Termin in der festgesetzten
Höhe an den Verein zu entrichten;
c) Arbeitsleistungen für Gemeinschaftseinrichtungen zu erbringen. Die Anzahl der zu
leistenden Arbeitsstunden bzw. deren Abgeltung wird von der Generalversammlung
festgelegt.
§8
Verhängung von Geldbußen bei der Verletzung von Vereinspflichten
1. Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Abmahnung die ihm obliegenden Vereinspflichten
verletzt, kann vom Vorstand mit einer Geldbuße bis zum Höchstbetrag von DM 50.belegt
werden. Der Strafbeschluss, für den eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
Stimmen des Vorstands erforderlich ist, ist dem betroffenen Mitglied durch einge-
schriebenen Brief bekannt zugeben.
2. Gegen den Strafbeschluss des Vorstandes - insbesondere gegen die Höhe der ausgesprochenen
Geldbuße - steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Berufung an die Generalversammlung
zu. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Strafbeschlusses
schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über sie entscheidet die nächste Generalversammlung,
in der dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben
ist. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruht der Vollzug des Strafbeschusses.
3. Eine wiederholte Verhängung von Geldbußen ist, bei erneuter Verletzung der Vereinspflichten,
zulässig.
§9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung (§ 10)
b) der Vorstand (§ 11)
§10
Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und Mitgliederversammlung
gemäߧ 32, Abs. 1 BGB.
2. Alljährlich ist im 1. Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen. Ihr obliegt vor
allem:
Die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Niederschrift der letzten
Generalversammlung und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
die Entlastung des Vorstandes,
die turnusmäßige Durchführung der Wahl des Vorstandes und der Revisoren,
die Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Gebühren, der zu leistenden Arbeitsstunden
und deren Abgeltung sowie der Zahlungstermine,
die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder,
über den Ausschließungsantrag und den Strafbeschluss gegen ein Mitglied, sowie
über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins durch Abstimmung
zu entscheiden,
Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
3. Der Vorstand des Vereins kann jederzeit weitere Generalversammlungen einberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn 1 /3 der ordentlichen
Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
4. Die Generalversammlungen sind vom Vorstand schriftlich, mit einfachem Brief an die
zuletzt bekannte Anschrift jedes Vereinsmitgliedes, unter Angabe der Tagesordnung
und unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie sind ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
5. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich an die
Adresse des Vorstandes, die in der Einladung zur Generalversammlung angegeben ist,
eingereicht werden.
Verspätete Anträge können in die Tagesordnung der Generalversammlung aufgenommen
werden, wenn mindestens 1 /3 der in der Generalversammlung anwesenden ordentlichen
Vereinsmitglieder zustimmt.
Anträge auf Auflösung des Vereins oder auf eine Satzungsänderung dürfen nicht als
Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
6. Die Abstimmung in den Generalversammlungen über Beschlüsse, Anträge und Entscheidungen
erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
Zur Satzungsänderung, sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von
3/4 der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich.
7. Jedes anwesende ordentliche Vereinsmitglied hat in der Generalversammlung eine
Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann dem Ehepartner durch Vollmacht, die
dem Vorsitzenden des Vereins in der Generalversammlung zu übergeben ist, übertragen
werden.
Eine Briefwahl ist ausgeschlossen.
Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins können an der Generalversammlung
mit beratender Stimme teilnehmen.
8. Für die Wahlen wird bestimmt:
a) Die Generalversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes durch Handaufheben
einen Wahlausschuss, der die Wahl leitet, die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis bekanntgibt
und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl annehmen.
Der Wahlausschuss umfasst 3 Mitglieder, die auch zugleich die Tätigkeit der Mandats-prüfungskommission ausüben.
b) Gewählt ist, wer bei einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
der anwesenden ordentlichen Mitglieder erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, findet
ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen
Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder erhält. Bei Stimmengleichheit
wird die Wahl wiederholt.
c) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren kann durch Handaufheben er
folgen, wenn die Generalversammlung dies beschließt und nur ein Wahlvorschlag für
das jeweilige Amt vorliegt.
d) Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Ein Mitglied kann auch gewählt
werden, wenn es nicht in der Generalversammlung anwesend ist. In diesem Falle
muß es jedoch zuvor gegenüber dem Vorstand erklären, dass es der Wahl zustimmen
wird. Nach der Wahl des Wahlausschusses übergibt der Vorstand des Vereins diesem
die schriftliche Zustimmungserklärung abwesender Mitglieder.
e) Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
9. Über die Wahlen, Verhandlungen, Abstimmungen und Beschlüsse der Generalversammlungen
ist eine Niederschrift zu fertigen. Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen,
das Abstimmungsergebnis und die wörtliche Fassung der Beschlüsse sind in die Niederschrift
aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben und
vom Vorsitzenden zu bestätigen.
Der Inhalt der Niederschrift ist dem Mitgliedern in der nächsten Generalversammlung
zur Genehmigung bekannt zugeben.
§ 11
Der Vorstand
1. Er setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. und 2. Vorsitzenden,
b) dem 1. und 2. Kassier,
c) dem 1. und 2. Schriftführer,
d) bis zu 3 Beisitzern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder
vertreten, worunter sich der 1. oder 2. Vorsitzende befinden muss.
3. Im Innenverhältnis wir bestimmt, dass
a) der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden,
b) je zwei weitere Vorstandsmitglieder den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten können.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 3 Jahre durch die Generalversammlung. Er bleibt
jedoch auch nach Ablauf der 3 Jahre bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein innerhalb der Wahlperiode aus,so wird
ein Mitglied in der nächsten Generalversammlung in dieses Amt für den Rest der Wahlperiode
gewählt.
6. Die Abberufung des Vorstandes - auch einzelner Vorstandsmitglieder - ist aus wichtigem
Grunde durch die Generalversammlung möglich. Einen wichtigen Grund stellt insbesondere
die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung
oder die sonstige völlige Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit des
Vorstandes für den Verein dar.
7. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Dem 1. oder 2. Vorsitzenden obliegt insbesondere:
a) die Einberufung und Leitung der Generalversammlungen und der Vorstandssitzungen.
Vorstandssitzungen sind mindestens zweimal im Jahr - im übrigen nach Bedarf
- oder auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder,
unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen,
b) der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlungen und der Vorstandssitzungen,
sowie die Erledigung aller in die Zuständigkeit des Vereins fallenden Aufgaben.
8. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse - soweit die Satzung nicht eine größere Stimmenmehrheit
vorschreibt - mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandmitgleider.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen
und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend sind.
10. Der Schriftführer hat alle Schriftstücke anzufertigen, soweit sie nicht vom Vorsitzenden
selbst geschrieben werden. Ihm obliegt weiterhin ausschließlich die Aufgabe über
die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Generalversammlungen die Niederschrift
abzufassen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer
zu unterzeichnen. Vorstandsmitglieder, die einem Beschluss nicht zustimmen, sind auf
ihren Wunsch hin in der Niederschrift namentlich aufzuführen.
Der 2. Schriftführer vertritt den 1. Schriftführer.
11. Der Kassier hat im Benehmen mit dem 1. Vorsitzenden alle Einnahmen und Ausgaben
des Vereins buch- und Kassen mäßig zu behandeln, am Jahresschluss Rechnung zu legen
und das Vereinsvermögen zu verwahren.
Der 2. Kassier vertritt den 1. Kassier. Die Ausübung von Kassengeschäften durch ein
anderes Vorstandsmitglied ist unzulässig.
12. Durch Beschluss des Vorstandes können Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgaben
von Sachgebieten betraut werden, die sich aus dem Zweck und den Aufgaben des Vereins
ergeben.
Die betreffenden Vorstandsmitglieder haben in diesen Sachgebieten beratende und vorbereitende
Funktionen.
13. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Notwendige Auslagen
werden erstattet. Für besondere Inanspruchnahme einzelner Vorstandsmitglieder kann
durch die Generalversammlung eine Aufwandsentschädigung bewilligt werden.
§ 12
Revision
1. Von der Generalversammlung werden zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor auf die
Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Die Revisoren sind
keine Vorstandsmitglieder. Sie können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden, an
denen sie mit beratender Stimme teilnehmen.
2. Scheidet ein Revisor aus dem Verein innerhalb der Wahlperiode aus, so wird in der
nächsten Generalversammlung ein Mitglied in dieses Amt für den Rest der Wahlperiode
gewählt.
3. Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt die Rechnungsbelege, die Eintragungen
im Kassenbuch und das Vereinsvermögen nach freiem Ermessen oder auf
Verlangen des Vorstandes - jährlich mindestens einmal - zu prüfen.
Am Schluß des Rechnungsjahres obliegt ihnen eine ordnungsgemäße Überprüfung des
gesamten Rechnungswesens des Vereins.
4. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Vorstand zu übergeben
ist Die gesammelten Revisionsniederschriften der Wahlperiode sind der Generalversammlung
bekannt zugeben.
§ 13
Pachtvertrag und Gartenordnung
Der Pachtvertrag und die Gartenordnung des Kleingartenverbandes München e. V. sind
wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.
§ 14
Eigentumsbegriff
Alle dem Gemeinwesen des Vereins dienenden Bauwerke, Einrichtungen und Geräte, die
von den Mitgliedern durch eigene Arbeitsleistung, durch finanzielle oder materielle Beiträge
errichtet oder angeschafft werden oder errichtet oder angeschafft worden sind, werden
Eigentum des Vereins. Die Begründung von Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen.
§ 15
Auflösung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das
Vermögen an den Kleingartenverband Mü. e. V. mit der Auflage, es ausschließlich und
unmittelbar für Zwecke der Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden.
§ 16
Veröffentlichungen
Bekanntmachungen an den Anschlagtafeln in der Kleingartenanlage des Vereins sind
rechtsverbindlich und - wirksam - mit Ausnahme der Einladungen zu den Generalversammlungen.
§ 17
Redaktionelle Änderungen der Satzung
Der Vorstand des Vereins kann abweichend von § 10, Ziff. 2 eine aus gesetzlichen oder
steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende Redaktionelle Änderung der Satzung vornehmen.
§ 18
Schlussvorschriften
1. In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Diese Satzung wurde am 28. Februar 1978 in der Generalversammlung des Vereins beschlossen.
Sie tritt somit inkraft und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München - Registergericht
- eingetragen.

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und ohne jede Diskriminierungsabsicht wird auf unseren Webseiten ausschließlich die männliche Form verwendet. Damit sind alle Geschlechter einbezogen. (Text von LH München)

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